Teil B Besondere Bestimmungen Vermietung
7. Vergütung
7.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von Proteus als vereinbart.
7.2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlichen Dienstleistungen wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von Proteus als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von Proteus ergeben. Fehlt eine solche Liste, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
7.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden mit Zustandekommen des Vertrags 50% der Auftragssumme zur Zahlung fällig. Die Endabrechnung erfolgt nach Ablauf der Mietzeit und Rückgabe der Mietgegenstände.
7.4. Proteus ist berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern.
8. Mietzeit
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei Proteus (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Proteus oder ein Dritter den Transport durchführt.
9. Personalleistung
9.1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist Proteus im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Proteus ist in diesem Fall berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen.
9.2. Sofern Proteus technisches oder sonstiges Personal stellt, ist der Kunde ab einer Gesamtarbeitszeit pro Person pro Tag von mehr als 8 Stunden für die Verpflegung des Personals verantwortlich. Andernfalls wird eine Verpflegungspauschale von 15 Euro netto pro Tag und Peron in Rechnung gestellt.
10. Transport
10.1. Transportleistung schuldet Proteus nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist Proteus berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
10.2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass Proteus den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von Proteus vor Verladung.
11. Zusatzleistungen Videodateien
11.1. Sofern die vereinbarte Leistung das Vorbereiten und Abspielen von Videodateien beinhaltet, hat der Kunde alle notwendigen Dateien Proteus spätestens 36h vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen.
11.2. Die Dateien sind in zuvor mitgeteilten Formaten zu übermitteln. Sollte das Format von den Spezifikationen abweichen, ist Proteus berechtigt, notwendige Kosten für Konvertierungs- und Schneidearbeiten gemäß der aktuellen Preisliste bzw. Vergütungsliste für Personal in Rechnung zu stellen. Fehlt eine solche Liste bzw. sind nicht gelistete Arbeiten erforderlich, ist Proteus berechtigt, ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.
12. Kündigung und Stornierung
12.1. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit schriftlich zu stornieren. Da Proteus die vermieteten Gegenstände für den Kunden reserviert und freihält, fallen bei Stornierung jedoch Stornokosten als pauschalierter Schadenersatz in folgender Höhe an:
a) bis 45 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 33% der vereinbarten Auftragssumme
b) bis 14 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 75% der vereinbarten Auftragssumme
c) weniger als 14 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 100% der vereinbarten Auftragssumme
12.2. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass die vereinbarten Gegenstände während der Mietzeit anderweitig vermietet werden konnten und Proteus durch die Kündigung keinen oder geringeren Schaden erlitten hat.
12.3. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund für beide Parteien bleibt hiervon unberührt.
13. Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
13.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Proteus unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Textform.
13.2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Proteus kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist Proteus berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen.
13.3. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären.
13.4. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
13.5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
13.6. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
14. Pflichten und Haftung des Kunden
14.1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Proteus erfolgt, hat der Mieter Proteus zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Proteus haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
14.2. Die von Proteus vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.
14.3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Proteus angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
14.4. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, Proteus über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
14.5. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
14.6. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
14.7. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde auch nicht für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von Proteus vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open-Air-Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
15. Versicherung
15.1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemeine Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
15.2. Vereinbaren Proteus und der Kunde, dass Proteus die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Proteus die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Proteus die Versicherung nicht, hat der Kunde Proteus den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
16. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von Proteus an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, Proteus unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die Proteus durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen Proteus.
17. Untervermietung, Weitergabe
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.
18. Rückgabe
18.1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von Proteus übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von Proteus mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben.
18.2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Proteus abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Proteus behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
18.3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er Proteus hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist Proteus berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass Proteus den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.